Notwehr

Notwehr und andere Rechtfertigungsgründe

Ref. Jur. Bernd Uhlenhut

  • I. Einführung
  • II. Allgemeines zur Notwehr
  • 1. Notwehrlage
  • 2. Notwehrhandlung
  • 3. Grenze der „gebotenen” Verteidigung und des
    Rechtsmissbrauchs
  • 5. überschreiten der erforderlichen Intensität
  • 6. Zusammenfassung
  • III. Besonderheiten der Notwehr für Kampfsportler
  • IV. Rechtslage im Wettkampf

I. Einführung

Die meisten Menschen wissen nicht genau, auf welche Rechtfertigungsgründe sie sich wann berufen können, sollten sie beispielsweise Opfer einer Gewalttat werden. Das gilt auch für Kampfsportler, obwohl sie ansonsten besonders auf derartige Situationen vorbereitet sind. Handelt man jedoch außerhalb einer Rechtfertigung, kann das massive negative Folgen für den haben, der sich wehrt. Er kann sich strafbar machen und ist zum Teil erheblichen zivilrechtlichen Ansprüchen wie Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeld ausgesetzt. Andererseits kann eine übertriebene Zurückhaltung oder Unsicherheit den Erfolg einer Selbstverteidigung gefährden. Beiden Risiken will der vorliegende Aufsatz begegnen.
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Szene aus einem Selbstverteidungsmoment

Szene aus einem Selbstverteidungsmoment

II. Allgemeines zur Notwehr

Eine Rechtfertigung der Notwehr ergibt sich für das Strafrecht
(§ 32 Strafgesetzbuch) unter denselben Voraussetzungen wie für das Zivilrecht (§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch). Das erfordert zunächst eine sogenannte Notwehrlage.
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1. Notwehrlage
Den Regelungen liegt zugrunde, dass „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht”. Daraus folgt zunächst, dass man sich nur gegen einen Angreifer wehren darf. Voraussetzung ist daher ein menschlicher Angriff. Dazu muss jedoch nicht ein Mensch selbst auf ein Opfer einwirken, es genügt vielmehr auch, wenn beispielsweise der Täter einen Hund auf das Opfer hetzt. Greift ein Tier hingegen selbständig an, darf man höchstens direkt gegen das Tier vorgehen. Der Angriff muss gegen Rechtsgüter gerichtet sein. Dabei kann sich auch auf Notwehr berufen, wer einem angegriffenen Dritten hilft. Hinsichtlich der Rechtsgüter ist zu betonen, dass Notwehr nicht nur möglich ist, wenn Leben oder Gesundheit angegriffen werden. Vielmehr kann man auch zum Schutz beispielsweise von Eigentum oder sogar der Ehre eingreifen. Der Angriff muss sich zudem als „Unrecht” darstellen. Daran fehlt es, wenn der Angreifer selbst in Notwehr handelt oder die Polizei rechtmäßig eine Person festnimmt. Auch wer bei einer einverständlichen Schlägerei zu einer Waffe greift, weil er zu „verlieren” droht, kann sich nicht auf Notwehr berufen. Wie sieht nun der zeitliche Rahmen aus, innerhalb dessen man noch von einer „Notwehrlage” sprechen kann? Der Angriff, gegen den man sich wehrt, muss „gegenwärtig” sein. Das heißt natürlich nicht, dass man erst warten muss, bis der Angreifer bereits zuschlägt. Es genügt daher, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Angreifer zur Waffe greift oder auf seinen Gegner losgeht. Erst recht genügt es, wenn der Angriff bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Daraus ergibt sich zugleich das zeitliche Ende der Notwehrlage. Der Angriff darf also noch nicht beendet sein. Notwehr ist daher zwar gegen den Dieb zulässig, der gerade mit der Beute flieht. Nicht jedoch darf man gegen diesen Täter in gleicher Weise vorgehen, wenn man ihn erst Stunden später wiedertrifft.

2. Notwehrhandlung
Doch wie weit darf die eigene Handlung gehen, ohne dass man eine Strafe oder Schadensersatzforderungen befürchten muss? Zunächst ist der Wille erforderlich, sich oder den angegriffenen Dritten zu verteidigen. Dann schadet nicht einmal aufkommende Wut, solange sie lediglich Begleitmotiv bleibt. Die zentrale Frage im Rahmen der „Notwehrhandlung” ist, auf welche Art und mit welchem Maß gehandelt werden darf. Das richtet sich nach der Stärke des Angriffs, der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den verfügbaren Abwehrmitteln. Es genügt dabei, wenn die Notwehrhandlung dem Angriff zumindest ein Hindernis bereitet, so dass sich auch ein Unterlegener noch nach Kräften wehren darf. Die Abwehr darf andererseits nicht eine gewisse Grenze überschreiten. Erlaubt ist zunächst alles, was zu einer wirksamen Verteidigung gehört, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Ergeben sich daraus mehrere Handlungsmöglichkeiten, ist das „mildeste Mittel” zu wählen. Damit ist der entscheidende Begriff genannt, der die Bestimmung der erlaubten Notwehrhandlung erlaubt. Kann man also mühelos Schläge eines Angreifers abblocken, darf man nicht selbst zuschlagen. Andererseits muss man nicht aus Rücksicht auf den Angreifer riskieren, einen nicht unerheblichen Schaden zu erleiden oder mit der Abwehr zu scheitern. Zweifelsfälle sind dabei zugunsten desjenigen zu lösen, der sich wehrt.

3. Grenze der „gebotenen” Verteidigung und des Rechtsmissbrauchs
Sind die bisher genannten Voraussetzungen genannt, liegt regelmäßig ein Fall der rechtfertigenden Notwehr vor. Es kann aber noch Ausnahmsfälle geben, in denen das Recht doch einmal dem Unrecht weichen muss. Das gilt allgemein dann, wenn die Folgen einer Abwehr im krassen Mißverhältnis zum drohenden Schaden stehen. Einleuchtend ist das in Fachkreisen bekannte Beispiel des Jungen, der in einem fremden Garten in einen Baum klettert und dort die Kirschen verspeist. Versucht der Gartenbesitzer vergeblich, den Jungen sogar mit Warnschüssen aus seinem Luftgewehr zu vertreiben, kann sich ein gezielter Körpertreffer mit dem Gewehr als erforderliches Mittel zur Abwehr erweisen. Dennoch ist dem Gartenbesitzer zuzumuten, angesichts der Geringfügigkeit des ihm drohenden Schadens, nicht zu schießen. Zudem ist einem Angriff durch ein Kind nur geringes Gewicht beizumessen. Das gleiche gilt bei ersichtlich irrenden Angreifern oder solchen, die durch Geisteskrankheit oder auch Trunkenheit erkennbar schuldunfähig sind. Dann muß sich der Angegriffene entweder damit begnügen, sich nur passiv zu schützen, auszuweichen, oder gegebenenfalls die Polizei einzuschalten. Andererseits muß er sich nicht auf eine „schimpfliche Flucht” einlassen. Schließlich erlaubt die Rechtsordnung grundsätzlich die „Abwehr” eines Angriffes. Eine weitere Gruppe von Fällen, in denen die Berufung auf Notwehr eingeschränkt ist, sind die der provozierten Angriffe. Dabei hat der Angegriffene einen anderen zunächst gereizt, so daß dieser ihn schließlich angegriffen hat. Geschieht derartiges sogar wissentlich, wird der Provokateur im Ergebnis selbst als „Angreifer” behandelt. Er kann sich dann nicht auf Notwehr berufen. Geschieht die Provokation hingegen ohne die Absicht, einen Angriff hervorzurufen, wird der Provokateur (nur) in den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln beschränkt. In diesen Fällen wird ihm sogar zugemutet, dem provozierten Angriff auszuweichen. Besteht diese Möglichkeit hingegen nicht, darf er aber wieder dem Angreifer schützend entgegentreten oder sogar durch eine eigene Aktion auf ihn einwirken.

4. Irrtümer im Rahmen der Notwehr
Denkbar ist, daß jemand nur irrtümlich glaubt, er werde angegriffen. Der vermeintliche Angreifer wollte aber beispielsweise keine Waffe sondern seine Zigaretten aus der Manteltasche holen. Notwehr setzt aber einen tatsächlichen Angriff voraus. Dennoch haftet man nur, wenn man den Irrtum bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erkannt hätte. Vor Gericht muß man aber beweisen, daß man sich trotz sorgfältigem Vorgehen geirrt hat. Ein Irrtum ist auch über die Stärke des Angriffs möglich. Liegt tatsächlich ein Angriff vor, richtet sich die erlaubte Abwehr danach, wie gefährlich der Angriff aus Sicht des Opfers erscheint. Dann schadet es nicht, wenn er tatsächlich weniger gefährlich ist. Das wird damit begründet, daß ein tatsächlicher Angreifer die Konsequenzen für das nur scheinbare Maß seiner Drohung tragen soll. Dann muß er außerdem selbst beweisen, daß sein Angriff in Wirklichkeit nicht so gefährlich war. Der Angegriffene haftet auch dann nur, wenn er bei hinreichend sorgfältigem Vorgehen die tatsächliche Gefährlichkeit erkannt hätte. Zusammenfassend schaden also Irrtümer nicht, solange man sie nicht durch sorgfältiges Vorgehen hätte vermeiden können.

5. Überschreiten der erforderlichen Intensität
Ausnahmsweise kann man trotz eines überschreitens der erforderlichen Intensität der Notwehrhandlung straflos bleiben. Das setzt voraus, daß die Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken erheblich reduziert war. Nicht berücksichtigt wird derartiges aber bei den zeitlichen Grenzen. Wer also erkannt hat, daß der Angreifer bereits kampfunfähig ist, darf diesen nicht weiter verletzen.

6. Zusammenfassung
Die Regelungen zur Notwehr mögen etwas kompliziert erscheinen. Von Ausnahmefällen abgesehen, kommt jedoch auch der Laie mit hinreichendem Rechtsgefühl zu dem richtigen Ergebnis, ob eine gerechtfertigte Handlung vorliegt oder nicht.

III. Besonderheiten der Notwehr für Kampfsportler

Wie dargelegt, kommt es bei Art und Stärke der erlaubten Abwehr auch auf die Person des Angegriffenen an. Das mildeste Mittel bestimmt sich nämlich nach seinen Verteidigungsmöglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Ein geübter Kämpfer darf daher nur Techniken verwenden, die bei genügender Erfolgsaussicht den Angreifer weitestgehend schonen. Kann er sich beispielsweise ausreichend durch Schläge zum Oberkörper des Angreifers wehren, darf er nicht gefährliche Kopftreffer landen. Dies richtet sich aber nach den konkreten Fähigkeiten des Angegriffenen. Ein Kampfsportanfänger muß sich daher nicht auf ungenügend beherrschte Techniken verlassen. Zu beachten ist, daß das mildeste Mittel auch in einer bloßen Drohung bestehen kann. Ist der Verteidiger beispielsweise im Besitz einer Waffe, ohne daß der Angreifer dies weiß, muß der unter Umständen mit der Verwendung der Waffe drohen, ehe er sie einsetzt. Das gilt natürlich nicht, wenn er dazu keine Zeit oder Gelegenheit mehr hat. Das ist vergleichbar mit einem geübten Kampfsportler, der unter Umständen als mildestes Mittel zunächst mit seinen Fähigkeiten drohen muß. Das gilt zum Beispiel, wenn der Angegriffene als geübter Kampfsportler weit überlegen ist und damit rechnen kann, daß eine bloßer Hinweis auf seine Fähigkeiten den Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird. Ist damit aber nicht zu rechnen, darf er den überraschungseffekt seiner unerkannten Fertigkeiten zur wirksamen Verteidigung ausnutzen. Er muß also nicht riskieren, daß der Angreifer zunächst Verstärkung herbeiholt oder ähnliches.
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IV. Rechtslage im Wettkampf

Grundsätzlich anders ist die Situation im sportlichen Wettkampf. Zunächst begeben sich die Sportler freiwillig in einen Kampf. Notwehr kommt daher natürlich nicht in Betracht. Dabei nimmt man sogar Verletzungen in Kauf, die durch ein Verhalten im Rahmen der Regeln entstehen können. Damit sind im Kampfsport auch schwerste Verletzungen umfaßt, die dort auch bei regelgerechtem Verhalten unvermeidbar sein können. Vor Gericht muß der Geschädigte zudem Beweis erbringen, wenn er einen Regelverstoß des Verletzers behauptet. Den Teilnehmern ist aber außerdem die typische Gefahr bekannt, daß es bei übermüdung, übereifer usw. zu geringen Regelverstößen mit daraus resultierenden Verletzungen kommen kann. Angesichts dieser Kenntnis wäre es widersprüchlich, vom Schädiger später Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen. In der Hektik und dem Eifer eines Kampfes kann zudem häufig auch eine sorgfältige Person Verletzungen des Gegners nicht vermeiden. In beiden Fällen bleibt dies ohne Folgen für den Schädiger. Wer sich in einen sportlichen Kampf begibt, erwartet allerdings, daß der Gegner die erforderliche Sorgfalt nicht grob mißachtet. Auch wird nicht unterstellt, mit einer vorsätzlichen regelwidrigen Verletzung durch den Gegner einverstanden zu sein. Folgen ergeben sich also dort, wo man nicht mehr von „Härte” sondern von „Unfairneß” sprechen kann. Aus strafrechtlicher Sicht kann sogar eine beabsichtigte Verletzungshandlung als „Körperverletzung” im Sinne des Strafgesetzbuches ausscheiden. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich der schädigende Kämpfer ganz im Rahmen der vereinbarten Wettkampfregeln hält. Zum Beispiel wäre ein Boxer, der innerhalb der Boxregeln kämpft, auch dann nicht strafbar, wenn er dem Gegner in voller Absicht eine schwere Gehirnverletzung zufügt oder ihn sogar tötet. Entsprechend ist die Rechtslage bei Schlägereien auf der Straße, die im gegenseitigen Einverständnis stattfinden. Wird dabei beispielsweise ein waffenloser Kampf vereinbart, muß jeder die Konsequenzen selbst tragen, ohne den Gegner haftbar machen zu können. Eine Notwehrlage könnte sich aber dann wiederum ergeben, wenn der eine unerwartet eine Waffe zieht.

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